Wirtschaftsstrafrecht / Insolvenzstrafrecht

 

In jedem Jahr werden im Falle einer Insolvenz einer Firma/Gesellschaft eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen (z. B. Vorstände von Aktiengesellschaften oder GmbH-Geschäftsführer) eingeleitet.

 

Die Ermittlungsbehörden werden hier zumeist nicht aufgrund von Strafanzeigen tätig. Vielmehr wird jede Insolvenzakte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei ablehnendem Gerichtsbeschluss mangels Masse an die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung möglicher strafrechtlicher Vorwürfe weitergeleitet.

 

 

 

Das Insolvenzstrafrecht ist durch komplexe tatsächliche und rechtliche Fragestellungen gekennzeichnet, die sich nur mit Spezialwissen und Erfahrung im Insolvenzstrafrecht erfolgreich beantworten lassen – etwa die Beurteilung des Eintritts der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit. Dies ist der kritische Punkt, den es für die Staatsanwaltschaft zu beweisen gilt und für dessen Feststellung häufig Sachverständige beauftragt werden. Insofern gilt es auch die entsprechenden Insolvenzgutachten auszuwerten und ggfs. kritisch zu hinterfragen.

 

Als Beschuldigter im Wirtschaftsstrafrecht gilt es wie auch sonst im Allgemeinen Strafrecht unbedingt zu beachten, selbst keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen. Spätestens wenn Sie ein Anhörungsschreiben von den Strafverfolgungsbehörden erhalten haben, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Unter keinen Umständen sollten Auskünfte erteilt werden, bevor nicht die gegenständliche Strafakte eingesehen wurde – dies ist essentiell für die weitere Verteidigungsstrategie.

 

Gerade im Insolvenzstrafrecht gilt die Maxime: Je früher desto besser. Je nach Verfahrensstand können hier durch gezieltes Vorgehen die Verhandlungen positiv gestaltet werden.

 

 

 

Typische Tätigkeitsfelder im Wirtschaftsstrafrecht / Insolvenzstrafrecht:

 

  • Insolvenzverschleppung (§ 15 a InsO)
  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§266 a StGB)
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB)
  • etc.

 


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